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KostVfg-ArbG
Text gilt ab: 31.03.2018

Abschnitt II  
Kostensachbearbeitung bei Prozesskostenhilfe

14.   Bewilligung der Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung

14.1  

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass die bedürftige Partei von der Zahlung der Gerichtskosten und der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts befreit ist. Die Einziehung dieser Beträge ist nur möglich, wenn die Bewilligung der Prozesskostenhilfe vom Gericht aufgehoben wird (§ 124 ZPO).

14.2  

Die Gerichtskosten und die nach § 59 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) auf die Landeskasse übergegangenen Ansprüche sind von der kostenpflichtigen Gegenpartei nach Fälligkeit (§§ 6, 9 GKG) einzuziehen.

15.   Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung

15.1  

Die vom Gericht zugleich mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe festgesetzten Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlenden Beträge sind wie Kostenforderungen einzuziehen. Die Fälligkeit richtet sich nach §§ 6, 9 GKG, sofern das Gericht keinen anderen Zahlungstermin bestimmt.

15.2  

Die zahlungspflichtige Partei hat unabhängig vom Gesamtbetrag der Kosten und von der Zahl der Instanzen insgesamt höchstens 48 – tatsächlich gezahlte – Monatsraten zu leisten (§ 115 Abs. 2 ZPO).

15.3  

Wird für die Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe mit gleich hohen oder niedrigeren Monatsraten bewilligt, so können diese Raten erst nach vollständiger Deckung der erstinstanzlichen Kosten eingezogen werden. Bei Festsetzung höherer Monatsraten ist bis zur vollen Tilgung der erstinstanzlichen Kosten vom Urkundsbeamten für die zweite Instanz jeweils nur der verbleibende Differenzbetrag zwischen der erstinstanzlichen Monatsrate oder der restlichen Kostenschuld und der zweitinstanzlichen Monatsrate in Ansatz zu bringen. Der Urkundsbeamte hat die hierzu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen durch Auskunft aus dem Kassenprogramm zu treffen.

15.4  

Nr. 14.2 gilt entsprechend.

16.   Zuständigkeit für den Ansatz der nach § 59 RVG auf die Landeskasse übergegangenen Ansprüche

Gehen Ansprüche nach § 59 RVG auf die Landeskasse über, so sind die einzuziehenden Beträge von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszuges anzusetzen.

17.   Einziehung der Gerichtskosten und der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts

Der Urkundsbeamte hat nach Maßgabe des Bewilligungsbeschlusses eine Kostenrechnung über den geschuldeten Gesamtbetrag zu erstellen und die zugehörige Kostenverfügung der Kasse zur Einziehung zuzuleiten. Der Kostenrechnung und der Kostenverfügung ist ein Ratenzahlungsplan beizufügen. Die Kostenverfügung ist deutlich sichtbar mit dem Aufdruck „Prozesskostenhilfe “ zu versehen.

18.   (weggefallen)