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KJG
Text gilt ab: 01.08.2011
Fassung: 20.07.2011
Art. 5
Anordnungen im Einzelfall bei Jugendspieleinrichtungen
(1) Zur Erfüllung der Pflichten nach Art. 3 und 4 kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen erlassen, insbesondere Nebenbestimmungen zu erforderlichen Zulassungsentscheidungen festlegen, Betriebszeiten festsetzen oder eine Einstellung des Betriebs verlangen.
(2) Bei Jugendspieleinrichtungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet worden sind, soll von einer Festsetzung von Betriebszeiten abgesehen werden, wenn die Immissionsrichtwerte an den in § 2 Abs. 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung genannten Immissionsorten jeweils um weniger als 5 dB (A) überschritten werden.
(3) Wurde eine Jugendspieleinrichtung baurechtlich genehmigt oder, wenn eine Baugenehmigung nicht erforderlich war, steht sie mit den im Zeitpunkt ihrer Errichtung geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Einklang, kann die zuständige Behörde eine Einstellung des Betriebs auf Grund einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nur verlangen, wenn die Gefahr einer Gesundheitsschädigung vorliegt und diese weder durch nachträgliche Schutzmaßnahmen noch durch die Festsetzung von Betriebszeiten vermieden werden kann.