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BayKHV
Text gilt ab: 01.01.2013
Fassung: 24.07.2006
§ 3
Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder Aufwendungserstattung
(1) 1Soweit die Berechtigten die Kommunikationshilfe selbst zur Verfügung stellen, erstatten die Verpflichteten den Berechtigten auf Antrag die notwendigen Aufwendungen für Gebärdensprachdolmetscherinnen oder Gebärdensprachdolmetscher, Gebärdensprachdozentinnen oder Gebärdensprachdozenten, Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer in Höhe der nach dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) für Dolmetscher geltenden Sätze in der jeweils geltenden Fassung. 2Der Vomhundertsatz bezieht sich nur auf die Dolmetscherleistung. 3Fahrtkosten und sonstige notwendige Auslagen werden in vollem Umfang erstattet. 4Bei Nutzung der übrigen Kommunikationshilfen im Sinn des § 3 Abs. 2 tragen die Verpflichteten die entstandenen Aufwendungen, soweit sie notwendig und angemessen sind. 5Die entstandenen Aufwendungen hat die berechtigte Person nachzuweisen. 6Auf Wunsch der Berechtigten können die Verpflichteten die Aufwendungserstattung direkt an den Erbringer der Leistung auszahlen.
(2) 1Eine Kostenerstattung nach Abs. 1 entfällt, wenn die Berechtigten trotz Bereitstellung durch die Verpflichteten die Gebärdensprachdolmetscherin oder den Gebärdensprachdolmetscher, die Gebärdensprachdozentinnen oder Gebärdensprachdozenten oder die andere Kommunikationshilfe selbst zur Verfügung stellen. 2Eine Kostenerstattung nach Abs. 1 entfällt ebenfalls, wenn die berechtigte Person ein Hilfsmittel heranzieht, das hör- oder sprachbehinderte Menschen unabhängig von der Wahrnehmung eigener Rechte in einem konkreten Verwaltungsverfahren sowie unabhängig von der Kommunikation mit der Kindertageseinrichtung, Tagespflegestelle oder Schule regelmäßig von den Sozialleistungsträgern zur Verfügung gestellt wird.
(3) Stellen die Verpflichteten die Kommunikationshilfe selbst zur Verfügung, tragen sie die dadurch entstehenden Kosten.