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KG
Text gilt ab: 01.05.2023
Fassung: 20.02.1998
Art. 22
Entschädigungen
1Soweit nicht besondere Vorschriften entgegenstehen, können die zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium Rechtsverordnungen erlassen über die angemessene Entschädigung der in Verwaltungssachen oder in sonstigen öffentlichen Angelegenheiten tätigen Sachverständigen, Prüfer und zu vernehmenden Zeugen. 2Sind alle Staatsministerien zuständig, so wird die Rechtsverordnung durch die Staatsregierung erlassen.