KG
Text gilt ab: 01.05.2023
Fassung: 20.02.1998
Art. 14
Kostenvorschuß, Zurückbehaltung, Zahlungsrückstände
(1) 1Die Behörde kann eine Amtshandlung, die auf Antrag vorgenommen wird, von der Zahlung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig machen. 2Dabei ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses zu setzen. 3Wird der Kostenvorschuß nicht binnen dieser Frist eingezahlt, so kann die Behörde den Antrag als zurückgenommen behandeln; darauf ist bei der Anforderung des Kostenvorschusses hinzuweisen. 4Satz 3 gilt nicht in Widerspruchsverfahren.
(2) 1Ein Kostenvorschuß ist nicht anzufordern, wenn der antragstellenden oder einer dritten Person dadurch ein wesentlicher Nachteil entstehen würde oder wenn es aus sonstigen Gründen der Billigkeit entspricht. 2Bei Personen, die außerstande sind, ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familien notwendigen Unterhalts die Kosten vorzuschießen, darf ein Kostenvorschuß nur gefordert werden, wenn der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint.
(3) Urkunden oder sonstige Schriftstücke können bis zur Bezahlung der geschuldeten Kosten zurückbehalten oder unter Nachnahme übersandt werden.
(4) 1Die Behörde kann außerdem eine Amtshandlung, die auf Antrag vorgenommen wird, von der Zahlung rückständiger Kosten aus vorausgegangenen Verwaltungsverfahren gleicher Art abhängig machen, soweit dies der Billigkeit nicht widerspricht. 2Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß.