KG
Text gilt ab: 17.12.2024
Fassung: 20.02.1998
Art. 10a
Umsatzsteuer
Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, werden die Kosten (Gebühren und Auslagen) im Sinn des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.