JzV
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 01.03.2005
§ 2
Höhe der Jubiläumszuwendung
Die Jubiläumszuwendung beträgt
1. bei einer Dienstzeit von 25 Jahren
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300,- Euro,
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2. bei einer Dienstzeit von 40 Jahren
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400,- Euro,
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3. bei einer Dienstzeit von 50 Jahren
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500,- Euro.
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