JArbFG
Text gilt ab: 01.04.2017
Fassung: 14.04.1980
Art. 2
(1) 1Eine Freistellung nach diesem Gesetz kann jedes Jahr für nicht mehr als zwölf Veranstaltungen und zusammen höchstens für einen Zeitraum verlangt werden, der dem Dreifachen der regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht. 2Der Anspruch ist auf das nächste Jahr nicht übertragbar.
(2) Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, für die Zeit der Freistellung nach diesem Gesetz eine Vergütung zu gewähren.