JVAkadV
Text gilt ab: 01.06.2015
Fassung: 17.09.1980

Verordnung über die Bayerische Justizvollzugsakademie
(JVAkadV)
Vom 17. September 1980
(BayRS III S. 4)
BayRS 2038-1-3-J

Vollzitat nach RedR: Verordnung über die Bayerische Justizvollzugsakademie (JVAkadV) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2038-1-3-J) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Verordnung vom 27. April 2015 (GVBl. S. 169) geändert worden ist
Auf Grund des § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Einrichtung der staatlichen Behörden1) erläßt das Bayerische Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:

1) [Amtl. Anm.:] BayRS 200-1-S
§ 1
Sitz
Die Bayerische Justizvollzugsakademie in Straubing ist die zentrale Bildungseinrichtung für die Justizvollzugsbediensteten.
§ 2
Aufgaben
(1) 1Die Justizvollzugsakademie vermittelt den Auszubildenden eine an den Aufgaben des Justizvollzugs orientierte berufliche Bildung, die zur Erfüllung der Dienstaufgaben befähigt. 2Sie hat ferner die Aufgabe, die Justizvollzugsbediensteten fortzubilden und ihre Fähigkeit zur Übernahme von Verantwortung in Staat und Gesellschaft zu fördern.
(2) Der Justizvollzugsakademie obliegt
1.
die Ausbildung der Beamten der Fachlaufbahn Justiz mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene,
a)
fachlicher Schwerpunkt Allgemeiner Vollzugsdienst,
b)
fachlicher Schwerpunkt Werkdienst,
c)
fachlicher Schwerpunkt Vollzugs- und Verwaltungsdienst
nach Maßgabe der einschlägigen Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung sowie der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften.
2.
nach Anordnung des Staatsministeriums der Justiz (Staatsministerium)
a)
die Mitwirkung bei der Ausbildung der Beamten der Fachlaufbahn Justiz, fachlicher Schwerpunkt Vollzugs- und Verwaltungsdienst, mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene; die Bestimmungen der einschlägigen Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung sowie des Gesetzes über die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern bleiben unberührt,
b)
die fachliche Fortbildung der Justizvollzugsbediensteten,
c)
die Mitwirkung bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Prüfungen im Bereich des Justizvollzugsdienstes.
d)
die Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit dem Einsatz der Informationstechnologie im Justizvollzug.
(3) Das Staatsministerium kann der Justizvollzugsakademie weitere Bildungsaufgaben übertragen.
§ 3
Aufsicht
1Die Justizvollzugsakademie ist eine verwaltungsinterne Einrichtung des Freistaates Bayern. 2Sie untersteht der Aufsicht des Staatsministeriums.
§ 4
Leiter
(1) 1Leiter der Justizvollzugsakademie ist ein Beamter der Fachlaufbahn Justiz, fachlicher Schwerpunkt Vollzugs- und Verwaltungsdienst, mit Befähigung zum Richteramt. 2Er und sein Vertreter werden durch das Staatsministerium bestellt.
(2) Er ist Dienstvorgesetzter der bei der Justizvollzugsakademie beschäftigten Bediensteten und der Teilnehmer an Ausbildungslehrgängen sowie Vorgesetzter der bei der Justizvollzugsakademie tätigen Lehrkräfte für die Dauer des Lehrauftrags.
§ 5
Geschäftsleiter
(1) Leiter der Geschäftsstelle (Geschäftsleiter) ist ein Beamter der Fachlaufbahn Justiz, fachlicher Schwerpunkt Vollzugs- und Verwaltungsdienst, der eine der Voraussetzungen nach Art. 17 Abs. 6 Satz 1 LlbG für die Beförderung in ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 10 erfüllt; er wird durch das Staatsministerium bestellt.
(2) Er unterstützt den Leiter in den Verwaltungsangelegenheiten.
(3) Er ist Vorgesetzter des Geschäftsstellen- und Hauspersonals.
§ 6
Lehrkräfte
1Die Lehraufgaben an der Justizvollzugsakademie werden in der Regel von hauptamtlichen Lehrkräften wahrgenommen. 2Das Staatsministerium kann auch anderen fachlich und pädagogisch geeigneten Personen Lehraufträge erteilen.
§ 7
Konferenz
(1) 1Der Konferenz bei der Justizvollzugsakademie gehören der Leiter und sein Stellvertreter, die hauptamtlichen Lehrkräfte sowie der Geschäftsleiter an. 2Der Leiter kann zu den Beratungen nichthauptamtliche Lehrkräfte hinzuziehen, wenn deren Unterrichtsgebiet betroffen ist.
(2) 1Die Konferenz berät und unterstützt den Leiter. 2Sie ist insbesondere zu beteiligen
1.
bei der Weiterentwicklung der Lehrpläne,
2.
bei Änderungen des Stundenplans,
3.
bei der Gestaltung des Akademie- und Internatsbetriebs,
4.
bei der Ausstattung und Einrichtung der Akademie.
(3) 1Die Konferenz tritt während eines Lehrgangs mindestens einmal zusammen. 2Das Nähere regelt der Leiter.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1980 in Kraft4).

4) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 17. September 1980 (GVBl. S. 573)