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JVAkadV
Text gilt ab: 01.06.2015
Fassung: 17.09.1980
§ 6
Lehrkräfte
1Die Lehraufgaben an der Justizvollzugsakademie werden in der Regel von hauptamtlichen Lehrkräften wahrgenommen. 2Das Staatsministerium kann auch anderen fachlich und pädagogisch geeigneten Personen Lehraufträge erteilen.