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JVAkadV
Text gilt ab: 01.06.2015
Fassung: 17.09.1980
§ 4
Leiter
(1) 1Leiter der Justizvollzugsakademie ist ein Beamter der Fachlaufbahn Justiz, fachlicher Schwerpunkt Vollzugs- und Verwaltungsdienst, mit Befähigung zum Richteramt. 2Er und sein Vertreter werden durch das Staatsministerium bestellt.
(2) Er ist Dienstvorgesetzter der bei der Justizvollzugsakademie beschäftigten Bediensteten und der Teilnehmer an Ausbildungslehrgängen sowie Vorgesetzter der bei der Justizvollzugsakademie tätigen Lehrkräfte für die Dauer des Lehrauftrags.