JSOG
Text gilt ab: 01.06.2013
Fassung: 15.04.1977
Gesetz über die sicherheits- und ordnungsrechtlichen Befugnisse der Justizbediensteten
(JSOG)
Vom 15. April 1977
(BayRS IV S. 519)
BayRS 300-12-5-J
Vollzitat nach RedR: Gesetz über die sicherheits- und ordnungsrechtlichen Befugnisse der Justizbediensteten (JSOG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 300-12-5-J) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Art. 99 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (GVBl. S. 275) geändert worden ist
Art. 1
(1) Justizbedienstete haben, soweit sie nicht bereits nach dem Bayerischen Strafvollzugsgesetz oder dem Strafvollzugsgesetz1) zur Anwendung unmittelbaren Zwangs befugt sind, zur Erfüllung ihrer Aufgaben
im Sitzungs- oder Vorführdienst,
bei der Bewachung Gefangener,
bei der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in Amtsgebäuden,
bei der Vollziehung richterlicher oder staatsanwaltschaftlicher Anordnungen
- 1.
- gegen Gefangene die Befugnis zur Anwendung unmittelbaren Zwangs nach den Art. 101 bis 108 und 122 des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes oder den §§ 94 bis 101 und 178 des Strafvollzugsgesetzes,
- 2.
- gegen sonstige Personen die Befugnisse der Polizeibeamten nach dem Polizeiaufgabengesetz2) einschließlich der dort vorgesehenen Befugnisse zur Anwendung unmittelbaren Zwangs.
(2) Gefangener im Sinn des Absatzes 1 ist, wer auf Anordnung eines Richters oder eines dafür zuständigen Beamten in behördlichem Gewahrsam ist.
(3) Das Recht zu unmittelbarem Zwang auf Grund anderer Regelungen bleibt unberührt.
1) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 312-9-1
2) [Amtl. Anm.:] BayRS 2012-1-1-I
Art. 2
Auf Grund dieses Gesetzes können das Recht auf körperliche Unversehrtheit, die Freiheit der Person und die Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden (Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 und Art. 13 des Grundgesetzes3), Art. 102 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 3 der Verfassung4).
3) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 100-1
4) [Amtl. Anm.:] BayRS 100-1-S
Art. 3
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1977 in Kraft5).
(2) (gegenstandslos)
5) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 15. April 1977 (GVBl. S. 116)