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JSOG
Text gilt ab: 01.06.2013
Fassung: 15.04.1977
Art. 2
Auf Grund dieses Gesetzes können das Recht auf körperliche Unversehrtheit, die Freiheit der Person und die Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden (Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 und Art. 13 des Grundgesetzes3), Art. 102 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 3 der Verfassung4).

3) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 100-1
4) [Amtl. Anm.:] BayRS 100-1-S