BayJG
Text gilt ab: 01.05.2022
Fassung: 13.10.1978
Art. 29a
Jagd mit Fallen
(1) 1Die verwendeten Fallen müssen ihrer Bauart nach Mindestanforderungen erfüllen, die ein sofortiges Töten oder einen unversehrten Lebendfang gewährleisten. 2Fangeisen dürfen nur verwendet werden, wenn zusätzlich
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ihre Betriebssicherheit regelmäßig überprüft wird und
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sie dauerhaft so gekennzeichnet sind, daß ihr Besitzer feststellbar ist.
(2) 1Fangeisen dürfen nur in geschlossenen Räumen, Fangbunkern oder Fanggärten, in denen die Schlagfalle nach oben verblendet ist, so aufgestellt werden, daß von ihnen keine Gefährdung von Menschen, geschützten Tieren und Haustieren ausgeht. 2 Art. 42 Abs. 1 Nr. 2 bleibt unberührt.
(3) Die Verwendung von Schlagfallen ist der Jagdbehörde anzuzeigen.
(4) 1Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln. 2Mit der Durchführung der Lehrgänge (Art. 28 Abs. 1 Satz 4), der Überprüfung der Fangeisen auf ihre Betriebssicherheit, ihrer Kennzeichnung und Registrierung (Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2) kann der Landesjagdverband Bayern e. V. betraut werden; in diesem Fall hat der Landesjagdverband Bayern e. V. oder dessen zuständige Kreisgruppe der Jagdbehörde auf Verlangen die Ergebnisse der Funktionsprüfung sowie die Namen und Anschriften der Besitzer der gekennzeichneten Fangeisen mitzuteilen.