BayJG
Text gilt ab: 01.05.2022
Fassung: 13.10.1978
Art. 29
Sachliche Gebote und Verbote
(1) Auf krankgeschossenes Wild ist zeitgerecht und fachgemäß nachzusuchen.
(2) Verboten ist – in Ergänzung zu § 19 des Bundesjagdgesetzes1)
1.
Wild, insbesondere zur Abrichtung und Prüfung von Jagdhunden, absichtlich krankzuschießen,
2.
die Jagd auf Wild mit Fanggeräten oder Fangvorrichtungen auszuüben; dies gilt vorbehaltlich des Art. 29a nicht für die Jagd auf Raubwild und Wildkaninchen,
3.
die Jagd auf sonstiges Haarwild, mit Ausnahme von Schwarzwild und Raubwild, zur Nachtzeit (§ 19 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes) auszuüben,
4.
die Jagd auf Schalenwild, mit Ausnahme von Schwarzwild, als Treibjagd auszuüben,
5.
das Wild durch Lappen oder sonstige Mittel zu hindern, aus seinen oder in seine Tageseinstände zu wechseln,
6.
auf Wild, das durch Überflutungen, Lawinen oder sonstige Naturkatastrophen in Not geraten oder zum Verlassen der Einstände gezwungen worden ist, die Jagd auszuüben; dies gilt nicht, soweit die Not des Wildes nur durch Erlegung beendet werden kann,
7.
die Jagd unter Verwendung von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln, Sprengstoffen, Gasen oder von Schußwaffen mit Schalldämpfern auszuüben,
8.
Wild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen zu beschießen; das Verbot umfasst nicht das Beschießen von Wild aus Kraftfahrzeugen durch Körperbehinderte mit Erlaubnis der Jagdbehörde.
(3) Die Jagdbehörde kann Ausnahmen zulassen
1.
in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Durchführung von Hegemaßnahmen oder zu wissenschaftlichen Zwecken, von dem Verbot des Absatzes 2 Nr. 2, soweit es sich nicht um die Verwendung von Schlagfallen (Art. 29a) handelt,
2.
in begründeten Einzelfällen von den Verboten der Verwendung von Betäubungs- oder Lähmungsmittel oder von Schusswaffen mit Schalldämpfern (Abs. 2 Nr. 7),
3.
von dem Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes für die Nachtjagd auf Rotwild, soweit es die Landeskultur erfordert.
(4) Das Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 10 des Bundesjagdgesetzes gilt nicht für Kirrungen.
(5) 1Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verbote des § 19 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes1), mit Ausnahme der Nummer 16, zu erweitern oder aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zu wissenschaftlichen Zwecken, Lehr- und Forschungszwecken oder bei Störung des biologischen Gleichgewichts einzuschränken; soweit Federwild betroffen ist, ist die Einschränkung nur aus den in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 79/409/EWG genannten Gründen und nach den in Art. 9 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Maßgaben zulässig. 2Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Jagdbehörde die Verbote auch durch Einzelanordnung einschränken. 3Die tierseuchenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

1) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 792-1