Inhalt

BayJG
Text gilt ab: 01.05.2022
Fassung: 13.10.1978
Art. 27
Verfahren
1Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten entscheidet über die Verteilung der für Zwecke der Forschung und für sonstige zentrale Zwecke zu verwendenden Anteile der Jagdabgabe im Benehmen mit den anerkannten Vereinigungen der Jäger (Art. 51). 2Es stellt das verbleibende Aufkommen dem Landesjagdverband Bayern e.V. für die Förderung der Jagd zur Verfügung; der Haushalt des Landesjagdverbands Bayern e.V. unterliegt insoweit der Genehmigung des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. 3Bei der Festlegung der Förderanteile nach den Sätzen 1 und 2 ist der Jagdbeirat der obersten Jagdbehörde anzuhören.