Inhalt

BayJG
Text gilt ab: 01.05.2022
Fassung: 13.10.1978
Art. 20
Tod des Jagdpächters
1Ist beim Tod des Jagdpächters der Erbe nichtjagdpachtfähig (§ 11 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes1)) oder sind mehrere Erben vorhanden, so sind der Jagdbehörde eine oder mehrere jagdpachtfähige Personen als verantwortlich im Sinn des Art. 7 Abs. 1 Satz 2 zu benennen. 2Es dürfen nicht mehr Personen als verantwortlich benannt werden, als nach Art. 15 Abs. 1 Jagdpächter sein dürfen.

1) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 792-1