Inhalt

BayJAVollzG
Text gilt ab: 01.11.2022
Fassung: 26.06.2018
Art. 5
Zusammenarbeit
1Alle im Vollzug Tätigen arbeiten zusammen und wirken daran mit, das Vollzugsziel zu erreichen. 2Die Anstalten arbeiten mit Behörden, Verbänden der freien Wohlfahrtspflege sowie geeigneten Organisationen und Personen eng zusammen, um das Vollzugsziel zu erreichen und auf eine Durchführung der für erforderlich erachteten Maßnahmen nach der Entlassung hinzuwirken.