Inhalt

BayJAVollzG
Text gilt ab: 01.11.2022
Fassung: 26.06.2018
Art. 36
Nichtbefolgungsarrest
(1) 1Im Vollzug des Arrestes nach § 11 Abs. 3, § 15 Abs. 3 Satz 2, § 23 Abs. 1 Satz 4, § 29 Satz 2, § 88 Abs. 6 Satz 1 JGG und § 98 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (Nichtbefolgungsarrest) sind mit den Jugendlichen die Gründe für die Nichterfüllung der auferlegten Pflichten zu erörtern. 2Sie sollen dazu angehalten und motiviert werden, die ihnen erteilten Weisungen oder Anordnungen zu befolgen und ihre Auflagen zu erfüllen.
(2) Der Schlussbericht nach Art. 25 Abs. 1 enthält zudem Angaben über die Befolgung von Weisungen oder Anordnungen sowie die Erfüllung von Auflagen während des Vollzugs.
(3) Für den Vollzug des Nichtbefolgungsarrestes in Form eines Freizeit- oder Kurzarrestes gilt zusätzlich Art. 35.