Inhalt

BayJAVollzG
Text gilt ab: 01.11.2022
Fassung: 26.06.2018
Art. 29
Bedienstete
1Die Bediensteten müssen für die erzieherische Gestaltung des Vollzugs geeignet und qualifiziert sein. 2Die Art. 176, 178 bis 182 BayStVollzG gelten entsprechend.