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BayJAVollzG
Text gilt ab: 01.11.2022
Fassung: 26.06.2018
Art. 20
Aufenthalte außerhalb der Anstalt
(1) Aufenthalte außerhalb der Anstalt können Jugendlichen gestattet werden, wenn dies zur Erreichung des Vollzugsziels erforderlich ist.
(2) Aufenthalte außerhalb der Anstalt können darüber hinaus aus wichtigem Grund gestattet werden, insbesondere zur Teilnahme an gerichtlichen Terminen, zur medizinischen Behandlung sowie bei einer gegenwärtig lebensgefährlichen Erkrankung oder dem Tod naher Angehöriger.
(3) 1Aufenthalte außerhalb der Anstalt dürfen nur gestattet werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass die Jugendlichen diese nutzen, um sich dem Vollzug zu entziehen, oder den Aufenthalt außerhalb der Anstalt zu Straftaten missbrauchen werden. 2Den Jugendlichen können Weisungen zur Ausgestaltung der Aufenthalte außerhalb der Anstalt erteilt werden. 3Soweit erforderlich, werden sie durch von der Anstalt zugelassene Personen begleitet oder von Vollzugsbediensteten beaufsichtigt.