BayJAVollzG
Text gilt ab: 01.11.2022
Fassung: 26.06.2018
Art. 19
Besuche, Telefongespräche
(1) Den Jugendlichen kann in dringenden Fällen gestattet werden, Besuch zu empfangen oder unter Vermittlung der Anstalt Telefongespräche zu führen, wenn dies dem Vollzugsziel dient und die Sicherheit und Ordnung der Anstalt hierdurch nicht gefährdet werden.
(2) 1Besuche dürfen abgebrochen werden, wenn das Vollzugsziel oder die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährdet sind oder von der besuchenden Person ein schädlicher Einfluss auf die Jugendlichen ausgeübt wird. 2Art. 27 Abs. 3, Art. 30 Abs. 1 bis 3 und 6, Art. 35 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 BayStVollzG gelten entsprechend. 3Bei der Durchsuchung von Besuchern sind die Vorgaben des Art. 91 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayStVollzG einzuhalten.
(3) 1Besuche von
1.
Verteidigern,
2.
Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG),
3.
Betreuungshelfern nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 JGG,
4.
Angehörigen der Gerichts- und der Jugendgerichtshilfe, der Bewährungshilfe und der Aufsichtsstellen für die Führungsaufsicht,
5.
bevollmächtigten Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten und Notarinnen oder Notaren in einer die Jugendlichen betreffenden Rechtssache und
6.
den in Art. 32 Abs. 2 Satz 1 BayStVollzG genannten Stellen
sind zu gestatten und werden nicht überwacht. 2Satz 1 gilt entsprechend für Telefongespräche. 3Art. 29 Satz 2 und 3 BayStVollzG gilt entsprechend.