Inhalt

BayJAVollzG
Text gilt ab: 01.11.2022
Fassung: 26.06.2018
Art. 16
Freizeit
(1) 1Die Ausgestaltung der Freizeit orientiert sich am Vollzugsziel. 2Die Anstalt hat Angebote zur sinnvollen und angeleiteten Freizeitgestaltung vorzuhalten. 3Sie stellt insbesondere Angebote zur kulturellen Betätigung und eine angemessen ausgestattete Bibliothek zur Verfügung. 4Die Jugendlichen sind zur Teilnahme und Mitwirkung an Maßnahmen der Freizeitgestaltung zu motivieren und anzuleiten.
(2) 1Die Jugendlichen erhalten Zugang zum Rundfunk. 2Eigene Hörfunk- oder Fernsehgeräte und sonstige eigene Geräte der Kommunikations-, Informations- und Unterhaltungselektronik sind nicht zugelassen.