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BayJAVollzG
Text gilt ab: 01.11.2022
Fassung: 26.06.2018
Art. 14
Gesundheitsfürsorge
(1) 1Die Anstalt unterstützt die Jugendlichen bei der Erhaltung ihrer körperlichen und geistigen Gesundheit. 2Das Rauchen ist den Jugendlichen untersagt. 3Die Jugendlichen haben die notwendigen Anordnungen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu befolgen.
(2) Die Jugendlichen haben sich täglich mindestens eine Stunde im Freien aufzuhalten, wenn die Witterung dies zu den festgesetzten Zeiten zulässt.
(3) 1Jugendliche, die nicht krankenversichert sind, haben einen Anspruch auf notwendige medizinische Leistungen, die grundsätzlich nach dem Behandlungsanspruch nach der gesetzlichen Krankenversicherung zu bemessen sind. 2Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit sowie die Dauer des Vollzugs sind dabei zu berücksichtigen. 3Jugendlichen, die krankenversichert sind, können Leistungen nach Satz 1 gewährt werden, wenn dies aus vollzuglichen Gründen erforderlich ist.