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JAPO
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 13.10.2003
§ 8
Ausschluss von der Teilnahme
(1) Zugelassene Prüfungsteilnehmer sind insoweit von den Staatsprüfungen ausgeschlossen, als ihnen zur Zeit des Prüfungsverfahrens die Freiheit entzogen ist.
(2) Von der Teilnahme an einer Staatsprüfung können zugelassene Prüfungsteilnehmer ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn sie:
1.
den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören oder zu stören versuchen,
2.
an einer Krankheit leiden, die die Gesundheit anderer erheblich gefährden oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung erheblich beeinträchtigen würde.
(3) Die Entscheidung trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses, in dringenden Fällen in dessen Auftrag die Örtlichen Prüfungsleiter.
(4) 1 § 9 gilt entsprechend. 2In den Fällen des Abs. 1 und des Abs. 2 Nr. 2 gilt zudem § 10 entsprechend.