JAPO
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 13.10.2003
§ 6
Landesjustizprüfungsamt
(1) Die Durchführung der Staatsprüfungen obliegt dem beim Staatsministerium der Justiz errichteten Landesjustizprüfungsamt.
(2) 1Der Leiter des Landesjustizprüfungsamts und seine Stellvertreter werden auf die Dauer von fünf Jahren vom Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und der Finanzen und für Heimat bestellt. 2Für sie findet § 3 entsprechende Anwendung.