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JAPO
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 13.10.2003
§ 69
Festsetzung der Platznummern
(1) 1Für jeden Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung bestanden hat, ist auf Grund seiner Prüfungsgesamtnote eine Platznummer festzusetzen. 2Bei gleicher Prüfungsgesamtnote erhält das bessere Ergebnis in der schriftlichen Prüfung die niedrigere Platznummer, bei gleichen Gesamtergebnissen der schriftlichen und mündlichen Prüfung wird die gleiche Platznummer erteilt. 3In diesem Fall wird die Platznummer als nächste erteilt, die sich ergibt, wenn die mehreren gleichen Platznummern fortlaufend weitergezählt werden.
(2) Die Prüfungsteilnehmer erhalten eine Bescheinigung über die Platznummer.
(3) 1In der Bescheinigung über die erteilte Platznummer ist anzugeben, wie viele Prüfungsteilnehmer ein Ergebnis erzielt und wie viele die Prüfung bestanden haben. 2Wird die gleiche Platznummer an mehrere Prüfungsteilnehmer erteilt, so ist auch deren Zahl anzugeben.