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JAPO
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 13.10.2003
§ 66
Bewertung der mündlichen Prüfung
(1) 1In der mündlichen Prüfung sind vier Einzelnoten zu erteilen, und zwar
1.
eine Note aus dem Zivil- und Arbeitsrecht (§ 58 Abs. 2 Nr. 1 und 2),
2.
eine Note aus dem Strafrecht (§ 58 Abs. 2 Nr. 1 und 3),
3.
eine Note aus dem Öffentlichen Recht (§ 58 Abs. 2 Nr. 1 und 4),
4.
eine Note aus dem gewählten Berufsfeld (§ 58 Abs. 3), die bei der Berechnung der Gesamtnote nach Satz 2 zweifach gezählt wird.
2Die Gesamtnote der mündlichen Prüfung errechnet sich aus der Summe der Einzelnoten, geteilt durch fünf.
(2) 1Über die Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung und über die Prüfungsgesamtnote wird in gemeinsamer Beratung aller Prüfer mit Stimmenmehrheit entschieden. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.