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JAPO
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 13.10.2003
§ 62
Schriftliche Prüfung
(1) 1In der schriftlichen Prüfung ist an neun Tagen je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht zu fertigen. 2Die Arbeitszeit beträgt jeweils fünf Stunden.
(2) Die Aufgaben sollen vor allem praktische Fälle aus dem Rechtsleben zum Inhalt haben.
(3) 1Es sind zu bearbeiten:
1.
vier Aufgaben mit dem Schwerpunkt aus dem Zivilrecht einschließlich Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht und Verfahrensrecht (§ 58 Abs. 2 Nr. 1 und 2); eine davon hat Arbeitsrecht zu enthalten,
2.
zwei Aufgaben mit dem Schwerpunkt aus dem Strafrecht einschließlich Strafverfahrensrecht (§ 58 Abs. 2 Nr. 1 und 3),
3.
drei Aufgaben mit dem Schwerpunkt aus dem Öffentlichen Recht einschließlich Verfahrensrecht und Steuerrecht (§ 58 Abs. 2 Nr. 1 und 4); eine davon hat Steuerrecht zu enthalten.
2Der Schwerpunkt einzelner Aufgaben kann auch im Europarecht liegen (§ 58 Abs. 2 Nr. 1, § 18 Abs. 2 Nr. 6). 3Mindestens drei Aufgaben sollen Leistungen aus dem Bereich der rechtsberatenden und rechtsgestaltenden Berufe zum Gegenstand haben.
(4) 1Für die einzelnen Prüfungsorte, die vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt werden, können Örtliche Prüfungsleiter und deren Stellvertreter bestellt werden. 2Sie haben im Auftrag des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses für die ordnungsgemäße Durchführung der schriftlichen und der mündlichen Prüfung zu sorgen, insbesondere die Bereitstellung der notwendigen Aufsichtspersonen zu veranlassen.