Inhalt

JAPO
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 13.10.2003
§ 59
Prüfungsausschuss
1Der Prüfungsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar
1.
dem vorsitzenden Mitglied (§ 7 Abs. 1 Satz 2),
2.
einem Mitglied aus dem Bereich der Justiz,
3.
zwei Mitgliedern aus dem Bereich der rechtsberatenden Berufe,
4.
zwei Mitgliedern aus dem Bereich der Verwaltung, der Finanzverwaltung, der Verwaltungs- oder der Finanzgerichtsbarkeit.
2Für jedes Mitglied nach Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 ist mindestens eine Person als Stellvertreter zu bestellen.