Inhalt

JAPO
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 13.10.2003
§ 44
Ziel des Vorbereitungsdienstes
(1) 1Der Vorbereitungsdienst hat das Ziel, die Rechtsreferendare mit den Aufgaben der Rechtspflege und der Verwaltung vertraut zu machen und dadurch in die Verwirklichung des Rechts einzuführen. 2Die Ausbildung berücksichtigt auch die zunehmende Bedeutung der Digitalisierung. 3Am Ende der Ausbildung sollen die Rechtsreferendare in der Lage sein, in der Rechtspraxis, so weit erforderlich nach einer Einarbeitung, eigenverantwortlich tätig zu sein und den vielseitigen und wechselnden Anforderungen der Gesellschaft gerecht zu werden.
(2) 1Die Rechtsreferendare sollen, so weit wie möglich, eigenverantwortlich tätig sein. 2Der Ausbildungszweck bestimmt Art und Umfang der ihnen zu übertragenden Arbeiten.