JAPO
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 13.10.2003
§ 34
Prüfungsgesamtnote
(1) 1Nach der mündlichen Prüfung stellen die Prüfungskommissionen die Prüfungsgesamtnote der Ersten Juristischen Staatsprüfung fest. 2Sie setzt sich zu 70 % aus der Gesamtnote der schriftlichen Prüfung und zu 30 % aus der Gesamtnote der mündlichen Prüfung zusammen.
(2) 1Die vorsitzenden Mitglieder der Prüfungskommissionen geben die Einzelnoten und Punktzahlen und die Gesamtnote der mündlichen Prüfung sowie die Prüfungsgesamtnote und deren Punktwert am Schluss der mündlichen Prüfung bekannt. 2Damit ist die Prüfung abgelegt.
(3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Prüfungsgesamtnote schlechter ist als „ausreichend“ (4,00 Punkte).