JAPO
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 13.10.2003
§ 30
Bewertung der Prüfungsarbeiten
(1) 1Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden je von zwei Prüfern selbständig mit einer Einzelnote bewertet. 2Im Regelfall soll einer der Prüfer aus dem Bereich der Universität und einer aus dem Bereich der Praxis kommen. 3Weichen die Bewertungen der beiden Prüfer um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab, so errechnet sich die Note aus der durchschnittlichen Punktzahl. 4Bei größeren Abweichungen wird die Arbeit durch Stichentscheid bewertet, wenn sich die Prüfer nicht einigen oder bis auf zwei Punkte annähern können.
(2) 1Für jeden Prüfungsort müssen die Bearbeitungen einer Aufgabe von denselben Prüfern bewertet werden. 2Wenn an einem Prüfungsort mehr als 100 Prüfungsteilnehmer an der Prüfung teilnehmen, können mehr als zwei Prüfer zur Bewertung bestimmt werden.
(3) Die mit der Prüfungsaufsicht beauftragten Personen dürfen nicht zur Bewertung der Prüfungsarbeiten herangezogen werden, bei deren Anfertigung sie Aufsicht geführt haben.
(4) 1Für die Bewertung von Prüfungsarbeiten bestimmte Prüfer, die aus wichtigem Grund, insbesondere wegen schwerer Krankheit, nicht mehr in der Lage sind, die Bewertung der ihnen zugeteilten Prüfungsarbeiten durchzuführen, werden durch andere Prüfer ersetzt. 2Sofern ausgeschiedene Prüfer bereits ein Drittel der ihnen zur Erstbewertung zugeteilten Prüfungsarbeiten bewertet haben, bleiben die von ihnen vorgenommenen Bewertungen in Kraft und brauchen nicht wiederholt zu werden.
(5) 1Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann von den Regelungen des Abs. 1 Satz 2 und des Abs. 2 abweichende Bestimmungen treffen. 2Mit seiner Zustimmung können Prüfer auch an einem anderen Prüfungsort als an dem, für den sie bestellt sind, zur Bewertung der schriftlichen Arbeiten eingeteilt werden.