JAPO
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 13.10.2003
§ 2
Inhalte der Prüfungen
1Die Prüfungen berücksichtigen die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen wie Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit. 2Auch Fremdsprachenkompetenz kann berücksichtigt werden.