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JAPO
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 13.10.2003
§ 25
Praktische Studienzeiten
(1) 1Die Studenten haben in der vorlesungsfreien Zeit frühestens nach Vorlesungsschluss des zweiten Semesters insgesamt drei Monate an praktischen Studienzeiten teilzunehmen. 2Die praktischen Studienzeiten sollen den Studenten eine Anschauung von praktischer Rechtsanwendung vermitteln und müssen unter Betreuung eines Juristen erfolgen. 3Sie haben sich auf mindestens zwei der Bereiche Zivilrecht, Strafrecht und Öffentliches Recht zu beziehen und können in bis zu drei Abschnitte von je mindestens einem Monat Dauer bei einer oder mehreren Stellen aufgeteilt werden.
(2) 1Die praktischen Studienzeiten können im In- und Ausland bei einem Gericht, einer Staatsanwaltschaft, einer Verwaltungsbehörde, einer Rechtsanwaltskanzlei, einem Notariat, einem Wirtschaftsunternehmen oder bei jeder anderen Stelle, die geeignet ist, eine Anschauung von praktischer Rechtsanwendung zu vermitteln und bei der eine Betreuung durch einen Juristen erfolgt, abgeleistet werden. 2Soweit im Rahmen der praktischen Studienzeiten begleitende Kurse angeboten werden, haben die Studenten auch diese zu besuchen.
(3) Die Studenten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und sollen, soweit erforderlich, nach dem Verpflichtungsgesetz verpflichtet werden.
(4) Die Ausbildungsstelle erteilt den Studenten eine Teilnahmebestätigung, die den Zeitraum der Ausbildung und das gewählte Rechtsgebiet ausweist.