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BayIntVerstV
Text gilt ab: 01.12.2015
Fassung: 25.11.2009
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Bayerische Verordnung zur Regelung von Versteigerungen im Internet
(Bayerische Internetversteigerungsverordnung – BayIntVerstV)
Vom 25. November 2009
(GVBl. S. 619)
BayRS 310-1-J

Vollzitat nach RedR: Bayerische Internetversteigerungsverordnung (BayIntVerstV) vom 25. November 2009 (GVBl. S. 619, BayRS 310-1-J), die zuletzt durch Verordnung vom 29. Oktober 2015 (GVBl. S. 405) geändert worden ist
Auf Grund von
1.
§ 814 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl I S. 3145), in Verbindung mit § 3 Nr. 42 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom 15. Juni 2004 (GVBl S. 239, BayRS 103-2-S), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 9. November 2009 (GVBl S. 556), und
2.
§ 979 Abs. 1b Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2009 (BGBl I S. 3161), in Verbindung mit § 3 Nr. 7 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom 15. Juni 2004 (GVBl S. 239, BayRS 103-2-S), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 9. November 2009 (GVBl S. 556),
erlässt das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz folgende Verordnung:
§ 1
(aufgehoben)
§ 2
Versteigerungsplattform
(1) Versteigerungen durch Gerichtsvollzieher im Internet gemäß § 814 Abs. 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sowie Versteigerungen von an Justizbehörden abgelieferten Fundsachen und im Besitz von Justizbehörden befindlichen unanbringbaren Sachen gemäß § 979 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgen ab dem 7. Januar 2010 über die Versteigerungsplattform Justiz-Auktion.
(2) Für Versteigerungen gemäß § 814 Abs. 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten ergänzend die Bestimmungen in §§ 3 bis 7.
§ 3
Zulassung und Ausschluss
(1) 1Zur Teilnahme an der Versteigerung im Internet zugelassen sind nur unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften. 2Beschränkt geschäftsfähige natürliche Personen oder solche, für die ein Einwilligungsvorbehalt im Aufgabenkreis der Vermögenssorge besteht, sind zugelassen, soweit ihr gesetzlicher Vertreter die Einwilligung zur Teilnahme und zur Abgabe von Geboten im Rahmen der Versteigerung im Internet erklärt hat. 3Nicht zur Teilnahme an der Versteigerung im Internet zugelassen sind Personen, denen die Verfügungsbefugnis über den jeweiligen Gegenstand durch Entscheidung in einem strafrechtlichen Verfahren versagt worden ist, der Gerichtsvollzieher und die von ihm zugezogenen Gehilfen (§ 450 BGB) sowie Angehörige des Gerichtsvollziehers und bei ihm beschäftigte Personen.
(2) 1Für die Registrierung sind ein frei wählbarer Benutzername, ein Passwort sowie Name (Firma) und Adresse, eine E-Mail-Adresse sowie das Geburtsdatum anzugeben. 2Ändern sich die bei der Registrierung angegebenen Daten, ist die teilnehmende Person verpflichtet, die Angaben unverzüglich zu aktualisieren.
(3) 1Teilnehmende Personen können schriftlich oder per E-Mail die Aufhebung ihrer Registrierung verlangen. 2Das Schreiben ist unter Angabe von Vor- und Familienname (Firma), Geburtsdatum, E-Mail-Adresse und Benutzername an das Kompetenzzentrum Justiz-Auktion Nordrhein-Westfalen bei dem Generalstaatsanwalt Hamm zu richten. 3Die Löschung der Daten erfolgt, sobald sie zur Erfüllung und Abwicklung noch bestehender Rechtsverhältnisse nicht mehr benötigt werden oder wenn sich die teilnehmende Person zwei Jahre lang nicht mehr auf der Versteigerungsplattform eingeloggt hat. 4Durch die Aufhebung der Registrierung erlischt nicht die Bindung an wirksam abgegebene Höchstgebote bis zum Ablauf oder dem Schluss der Versteigerung.
(4) 1Teilnehmende Personen können bei einem Verstoß gegen Abs. 1 und § 5 Abs. 2 Satz 2 von der Versteigerung ausgeschlossen werden. 2Im Fall des § 817 Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung sind sie von der Versteigerung auszuschließen. 3Über den Ausschluss entscheidet der Gerichtsvollzieher, der die jeweilige Versteigerung durchführt. 4Die betroffenen Personen werden von dem Ausschluss per E-Mail in Kenntnis gesetzt. 5Der Ausschluss ist dem Kompetenzzentrum Justiz-Auktion Nordrhein-Westfalen bei dem Generalstaatsanwalt Hamm mitzuteilen.
(5) 1Bei mehrfachen Verstößen gemäß Abs. 4 können teilnehmende Personen von sämtlichen Versteigerungen im Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen werden. 2Über den Ausschluss entscheidet das Kompetenzzentrum Justiz-Auktion Nordrhein-Westfalen bei dem Generalstaatsanwalt Hamm nach Anhörung der betroffenen Person. 3Die Anhörung kann per E-Mail erfolgen. 4Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend.
§ 4
Beginn, Ende und Abbruch der Versteigerung
(1) 1Die Versteigerung beginnt und endet zu den von dem Gerichtsvollzieher bestimmten Zeitpunkten. 2Beginn und Ende der Versteigerung werden mit der Artikelbeschreibung angezeigt.
(2) Die Versteigerung ist abzubrechen,
1.
wenn die Zwangsvollstreckung einzustellen ist,
2.
wenn die Zwangsvollstreckung zu beschränken ist und von der Beschränkung die Versteigerung der jeweiligen Sache betroffen ist,
3.
sobald der Erlös aus anderen Versteigerungen zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung hinreicht (§ 818 der Zivilprozessordnung),
4.
wenn die Veräußerung des Gegenstands aus Rechtsgründen unzulässig ist oder
5.
wenn sich nach Beginn der Versteigerung ergibt, dass die Beschreibung des Artikels unzutreffend ist.
(3) 1Die Versteigerung ist abgebrochen, sobald die Versteigerungsplattform Justiz-Auktion vom Betreiber in Folge technischer Störungen innerhalb eines Zeitraums von 30 Minuten vor dem Versteigerungsende nicht im Internet zur Verfügung gestellt wird. 2Mit dem Abbruch erlöschen die registrierten Gebote.
§ 5
Versteigerungsbedingungen
(1) 1Zur Versteigerung gelangen die in die Justiz-Auktion eingestellten Sachen. 2Maßgeblich ist die Beschreibung der Sache im Ausgebot. 3Die Beschreibung hat eine Erklärung zu enthalten, ob und inwieweit die Sache auf Mängel, insbesondere ihre Funktionstauglichkeit untersucht worden ist. 4Im Ausgebot werden auch die Versand- und Zahlungsmodalitäten dargestellt. 5Die teilnehmenden Personen sind darüber zu belehren, dass Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind (§ 806 der Zivilprozessordnung) und dass ein Widerrufsrecht gemäß § 312g Abs. 1 BGB nicht besteht.
(2) 1Gebote können nur von registrierten Personen abgegeben werden. 2Die Abgabe von Geboten mittels nicht von der Justiz-Auktion autorisierter automatisierter Datenverarbeitungsprozesse ist unzulässig. 3Eine Erhöhung des Gebots hat mindestens in vom Mindestgebot abhängigen Steigerungsschritten zu erfolgen. 4Der nächsthöhere Steigerungsschritt wird automatisch angezeigt. 5Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben wird.
(3) Die Person, der der Zuschlag erteilt ist, wird von dem Zuschlag per E-Mail benachrichtigt.
§ 6
Anonymisierung
1Angaben zur Person des Schuldners sind vor ihrer Veröffentlichung zu anonymisieren. 2Es ist zu gewährleisten, dass die Daten der Bieter anonymisiert werden können.
§ 7
Verfahren
1Der Meistbietende wird über die Ablieferungs- und Zahlungsmodalitäten per E-Mail nochmals informiert. 2Kaufgeld und anfallende Versandkosten sind spätestens zehn Tage nach Absendung der E-Mail gemäß Satz 1 zu zahlen. 3Die zugeschlagene Sache darf nur abgeliefert werden, wenn Kaufgeld und anfallende Versandkosten gezahlt worden sind oder bei Ablieferung gezahlt werden. 4Wird die zugeschlagene Sache übersandt, so gilt die Ablieferung mit der Übergabe an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person als bewirkt.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 7. Januar 2010 in Kraft.
München, den 25. November 2009
Bayerisches Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Dr. Beate Merk, Staatsministerin