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BayIntVerstV
Text gilt ab: 01.12.2015
Fassung: 25.11.2009
§ 5
Versteigerungsbedingungen
(1) 1Zur Versteigerung gelangen die in die Justiz-Auktion eingestellten Sachen. 2Maßgeblich ist die Beschreibung der Sache im Ausgebot. 3Die Beschreibung hat eine Erklärung zu enthalten, ob und inwieweit die Sache auf Mängel, insbesondere ihre Funktionstauglichkeit untersucht worden ist. 4Im Ausgebot werden auch die Versand- und Zahlungsmodalitäten dargestellt. 5Die teilnehmenden Personen sind darüber zu belehren, dass Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind (§ 806 der Zivilprozessordnung) und dass ein Widerrufsrecht gemäß § 312g Abs. 1 BGB nicht besteht.
(2) 1Gebote können nur von registrierten Personen abgegeben werden. 2Die Abgabe von Geboten mittels nicht von der Justiz-Auktion autorisierter automatisierter Datenverarbeitungsprozesse ist unzulässig. 3Eine Erhöhung des Gebots hat mindestens in vom Mindestgebot abhängigen Steigerungsschritten zu erfolgen. 4Der nächsthöhere Steigerungsschritt wird automatisch angezeigt. 5Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben wird.
(3) Die Person, der der Zuschlag erteilt ist, wird von dem Zuschlag per E-Mail benachrichtigt.