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BayIntVerstV
Text gilt ab: 01.12.2015
Fassung: 25.11.2009
§ 2
Versteigerungsplattform
(1) Versteigerungen durch Gerichtsvollzieher im Internet gemäß § 814 Abs. 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sowie Versteigerungen von an Justizbehörden abgelieferten Fundsachen und im Besitz von Justizbehörden befindlichen unanbringbaren Sachen gemäß § 979 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgen ab dem 7. Januar 2010 über die Versteigerungsplattform Justiz-Auktion.
(2) Für Versteigerungen gemäß § 814 Abs. 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten ergänzend die Bestimmungen in §§ 3 bis 7.