WaldSchadInV
Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 02.12.1965
§ 2
Zuständigkeiten
(1) Verwaltungsakte auf Grund dieser Verordnung werden gegenüber Eigentümern und Nutzungsberechtigten von Waldgrundstücken, von Walderzeugnissen sowie von Grundstücken, auf denen Walderzeugnisse lagern, erlassen
1.
von der Kreisverwaltungsbehörde auf Antrag der zuständigen unteren Forstbehörde, wenn sie sich auf Grundstücke oder Walderzeugnisse im Bereich nur einer Kreisverwaltungsbehörde beziehen,
2.
von der Regierung auf Antrag der Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft, wenn sie sich auf Grundstücke oder Walderzeugnisse im Bereich mehrerer Kreisverwaltungsbehörden beziehen; sind mehrere Regierungen beteiligt, haben sie, soweit tunlich, eine gemeinsame Bekanntmachung zu erlassen.
(2) 1Verwaltungsakte auf Grund dieser Verordnung werden für sonstige mit Waldbäumen bestockte Grundstücke von der Kreisverwaltungsbehörde auf Antrag der zuständigen Gemeinde erlassen. 2Bei kreisfreien Gemeinden entfällt der Antrag.