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BayIngG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 12.07.2016
Art. 6
Ordnungswidrigkeiten
Mit Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro kann belegt werden, wer ohne nach Art. 2 dieses Gesetzes berechtigt zu sein, die Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur allein oder in einer Wortverbindung führt.