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BayIngG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 12.07.2016
Art. 2
Geschützte Berufsbezeichnung
(1) Die Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur allein oder in einer Wortverbindung darf führen,
1.
wer ein grundständiges Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten deutschen Hochschule mit Erfolg abgeschlossen hat
a)
in einer technisch-naturwissenschaftlichen Fachrichtung,
b)
das eine Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern in Vollzeit aufweist und mit dem bei Anwendung des ECTS-Systems mindestens 180 Punkte erworben werden können und
c)
in dem die Bereiche Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik überwiegen; diese Voraussetzung gilt nicht für das Führen der Berufsbezeichnung ausschließlich in der Wortverbindung Wirtschaftsingenieurin oder Wirtschaftsingenieur durch Personen, die ein grundständiges Studium des Wirtschaftsingenieurwesens absolviert haben,
2.
wer nach Ausbildung im Ausland die Genehmigung hierzu erhalten hat,
3.
wer nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland hierzu berechtigt ist oder
4.
wer bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes hierzu berechtigt war.
(2) 1Die Berufsbezeichnung nach Abs. 1 darf im Namen oder in der Firma einer Gesellschaft geführt werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstands oder der Geschäftsführung zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt sind. 2Abs. 1 Nr. 4 gilt bis zu einer Änderung des Gesellschafterbestands entsprechend.