BayImSchG
                        
                        
                            Text gilt ab: 01.08.2025
                        
                        
                            Fassung: 10.12.2019
                        
                        Art. 5
               Finanzhilfen 
              
             1Zur Erfüllung von Verpflichtungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz können den Betreibern bestehender Anlagen Zuwendungen gewährt werden. 2Die Zuwendungen werden nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Bestimmungen und der im Haushalt ausgewiesenen Mittel gewährt.