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IVUAbwV
Text gilt ab: 01.08.2018
Fassung: 12.12.2001
§ 8
Unterrichtung bei Störungen und Unfällen
Der Betreiber hat die Kreisverwaltungsbehörde und das Wasserwirtschaftsamt, bei Bergbaubetrieben die zuständige Bergbehörde, unverzüglich über alle Störungen und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen zu unterrichten.