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IVUAbwV
Text gilt ab: 01.08.2018
Fassung: 12.12.2001
§ 7
Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis
(1) Die Einhaltung der Erlaubnis ist regelmäßig zu überwachen.
(2) 1Die Erlaubnis ist regelmäßig zu überprüfen und soweit erforderlich dem neuesten Stand anzupassen. 2Die Überprüfung ist insbesondere vorzunehmen, wenn
1.
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutz der Gewässer nicht ausreichend ist und deshalb die in der Erlaubnis oder Genehmigung festgelegten Begrenzungen der Emissionen überprüft oder neu festgesetzt werden müssen,
2.
wesentliche Veränderungen des Stands der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen,
3.
eine Verbesserung der Betriebssicherheit durch die Anwendung anderer Techniken erforderlich ist oder
4.
neue umweltrechtliche Vorschriften dies fordern.