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IVUAbwV
Text gilt ab: 01.08.2018
Fassung: 12.12.2001
§ 6
Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
Können mit einer Gewässerbenutzung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt eines Staates außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbunden sein oder ersucht ein solcher Staat, der möglicherweise von den Auswirkungen erheblich berührt wird, darum, so ist im Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis eine Beteiligung des anderen Staates entsprechend Art. 78a Satz 1 BayVwVfG sicherzustellen, sofern die grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nicht bereits nach anderen Vorschriften erfolgt.