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IVUAbwV
Text gilt ab: 01.08.2018
Fassung: 12.12.2001
§ 4
Mindestinhalt der Erlaubnis
Die Erlaubnis hat angemessene Regelungen zu enthalten, die eine Überwachung der Gewässerbenutzung ermöglichen, insbesondere zur Methode und Häufigkeit von Messungen und zum Bewertungsverfahren sowie eine Verpflichtung zur Vorlage von Daten für die Überprüfung der Einhaltung von Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis.