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IMIV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.10.2010
§ 4
Vorwarnungen
(1) Die Regierung der Oberpfalz übernimmt für Bayern die Aufgaben der zentralen Poststelle.
(2) 1Hält eine zuständige Stelle eine Vorwarnung nach Art. 29 Abs. 3 oder Art. 32 der Richtlinie 2006/123/EG für erforderlich, leitet sie diese der Regierung der Oberpfalz im Binnenmarktinformationssystem IMI zu und informiert gleichzeitig und unmittelbar das fachlich zuständige Staatsministerium. 2Ist die zuständige Stelle nicht registriert (§ 1 Abs. 3), so gelten für die Zuleitung an die Regierung der Oberpfalz § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 entsprechend.
(3) 1Als registrierte Poststelle versendet die Regierung der Oberpfalz inländische Vorwarnungen im Sinn von Abs. 2 im Binnenmarktinformationssystem IMI. 2Sie übernimmt damit die Unterrichtung gemäß Art. 29 Abs. 3 oder Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG.
(4) 1Als registrierte Poststelle nimmt die Regierung der Oberpfalz ausländische Vorwarnungen im Binnenmarktinformationssystem IMI entgegen und leitet sie an die zuständigen Stellen weiter. 2Ist eine zuständige Stelle nicht registriert (§ 1 Abs. 3), so gelten für die Weiterleitung § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 entsprechend.