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IMIV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.10.2010
§ 3
Zentrale Verbindungsstelle; Koordinationsaufgaben
(1) Die Verbindungsstelle nach Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2006/123/EG wird für Bayern beim Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie eingerichtet.
(2) Die Regierung der Oberpfalz übernimmt für Bayern die Aufgaben des Koordinators und der Betreuung für das elektronische Binnenmarktinformationssystem IMI.