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IMIV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.10.2010
§ 2
Informationsaustausch im Zuständigkeitsbereich nicht registrierter Stellen
(1) 1Anfragen von nicht nach § 1 Abs. 3 registrierten Stellen, die im Rahmen der europäischen Verwaltungszusammenarbeit an Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder an Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gestellt werden sollen, sind dem örtlich zuständigen IMI-Adressaten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 zu übermitteln und von diesem in das Binnenmarktinformationssystem IMI einzustellen. 2Ist der örtliche Zuständigkeitsbereich der nicht registrierten Stelle größer als der des IMI-Adressaten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der IMI-Adressat nach § 1 Abs. 2 Nr. 6, in dessen Gebiet die nicht registrierte Stelle ihren Sitz hat, zuständig ist. 3Der nach Satz 1 oder Satz 2 zuständige IMI-Adressat nimmt die Antwort der ausländischen Stelle entgegen und leitet sie an die zuständige nicht registrierte Stelle weiter.
(2) 1Anfragen, die aus den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingehen und die in den Zuständigkeitsbereich von nicht in § 1 Abs. 2 genannten Stellen fallen, sind von dem örtlich zuständigen IMI-Adressaten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 anzunehmen und an die fachlich zuständigen Stellen weiterzuleiten. 2Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Der nach Satz 1 oder Satz 2 zuständige IMI-Adressat nimmt die Antwort der zuständigen nicht registrierten Stelle entgegen und stellt sie in das Binnenmarktinformationssystem IMI ein.
(3) Kann eine eingehende Anfrage keiner zuständigen Stelle zugeordnet werden, übernimmt die Regierung der Oberpfalz die Aufgabe des IMI-Adressaten.