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IMBYG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 22.12.2015
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Art. 3
Leitung der IMBY
1Die Leitung der IMBY und ihre Stellvertretung werden vom Staatsministerium vorgeschlagen und durch die Staatsregierung bestellt und abberufen. 2Ihre Rechtsverhältnisse können durch privatrechtliche Dienstverträge geregelt werden, die das Staatsministerium mit Zustimmung der Staatsregierung im Namen des Freistaates Bayern schließt. 3Darüber hinaus kann die Leitung mit Zustimmung des Staatsministeriums die Rechtsverhältnisse weiterer Beschäftigter in leitender Funktion durch privatrechtliche Dienstverträge regeln, wenn hierfür ein besonderes betriebliches Bedürfnis besteht.